Ich möchte im Rahmen meines Studiums mein Pflichtpraktikum antreten, jetzt verlangt die Praktikumsstelle einen Nachweis, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, warum muss ich das nachweisen und an wen muss ich mich dafür wenden?

Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz, diesbezüglich brauchen die Praktikumsstellen einen Nachweis, dass das angestrebte Praktikum ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums ist. Auszug aus dem Gesetz:

(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie:

1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten[…]

• B.A. Pädagogikstudierende wenden sich bitte mit ihren Fragen und Anliegen zum Praktikum an das Praxislabor

• B.Ed. Körperpflege-/M.Ed. Quereinstieg-Fachrichtung Körperpflege-Studierende wenden sich bitte an die AG Mode & Ästhetik

• B./M.Sc. Sportwissenschaft und Informatik-, M.A. Sportmanagementstudierende wenden sich bitte an Dietbert Schöberl

• B./M.Sc. Psychologiestudierende wenden sich bitte an die AG Angewandte Kognitionspsychologie über diese Funktions-Mailadresse an uns wenden:

• M.Sc. Psychologie in IT-Studierende wenden sich bitte an Prof. Rothkopf

• Lehramt an Gymnasien-Studierende wenden sich bitte an das ZfL