Ich möchte meine Gutachten von der Abschlussarbeit haben, unter welchen Umständen werden sie ausgehändigt?

Prinzipiell sind die Gutachten vertraulich. Sie sind für den Zweck des Prüfungsverfahrens erstellt worden. Eine Weitergabe der Gutachten an Dritte ist ausnahmsweise nur unter Voraussetzungen zulässig. Sie können im Studienbüro eingesehen, aber nicht kopiert werden.

Wenn die Gutachten benötigt werden, um sich für einen studentischen Preis zu bewerben, oder weil die Arbeit von Dritten für einen studentischen Preis vorgeschlagen wird, so kann eine Kopie für diesen Zweck der Jury des Preises zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung dafür ist:

1. Die/der Gutachter/in hat vorher schriftlich (nicht per E-Mail, nicht per Fax) in die Weitergabe des Gutachtens an die Preisstifter eingewilligt.

2. Die begutachtete Person hat vorher schriftlich (nicht per E-Mail, nicht per Fax) in die Weitergabe an die Preisstifter eingewilligt.

3. Die Preisstifter sagen vorher schriftlich (nicht per E-Mail, nicht per Fax) die datenschutzgerechte Vernichtung des Gutachtens nach erfolgter Preisentscheidung zu.

Die Schriftstücke 1, 2 und 3 sind in der Prüfungsakte abzulegen.

Für die Einwilligungserklärung kann gerne dieses Dokument genutzt werden.

Für eine Nominierung müssen die beizufügende Gutachten meist nicht zwangsweise aus dem Prüfungsverfahren stammen. Es kann sich dabei ebenso um ein gesondertes Schreiben der Professorin oder des Professors handeln, welches speziell für die Nominierung verfasst wird und die Arbeit unabhängig von dem Gutachten aus dem Prüfungsverfahren bewertet, sowie gleichzeitig auch die Kandidatin oder den Kandidaten näher beschreibt. Viele Professor_innen gehen bei ihren Nominierungen bereits so vor.

Es ist nicht möglich Gutachten beispielsweise als „Danke-Schön“ für Institutionen/Personen zu kopieren, die bei der Erstellung der Abschlussarbeit unterstützt haben.